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Errichtung, Aufhebung und Abänderung des Testaments E-Mail

Errichtung, Aufhebung und Abänderung des Testaments

Wer kann ein Testament errichten?

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann ein Testament verfassen (Art. 467 ZGB). Auch bevormundete Personen können letztwillig verfügen. Eine Zustimmung des Vormundes ist nicht nötig. Das Testament muss immer von der verfügenden Person errichtet werden. Jede Stellvertretung (gesetzliche oder gewillkürte) ist ausgeschlossen.

Wie kann ich mein Testament aufheben oder abändern?

Die Aufhebung eines Testamentes ist sehr einfach (Art. 509 ff. ZGB), Sie müssen dazu lediglich das Original-Testament vernichten soweit möglich. Eine Aufhebung oder Abänderung des Testamentes kann aber auch durch die Errichtung eines neuen Testamentes bewirkt werden. Durch das neue Testament werden aber nur diejenigen Verfügungen aufgehoben oder abgeändert, über die neu verfügt wird. Es besteht somit die Gefahr von Unklarheiten und Missverständnissen. Es empfiehlt sich deshalb, das alte Testament zu vernichten und im neuen festzuhalten, dass alle bisherigen Verfügungen aufgehoben sind.

Quelle: http://www.notariate.zh.ch/not_erb_tes_err.php


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