Eherecht Das eheliche Güterrecht regelt nach Güterstand und Ehevertrag wem die Vermögenswerte während der Ehe und bei Auflösung (Scheidung oder Tod) gehören. Mit der Heirat untersteht das Paar dem ordentlichen Güterstand, dies ist nach geltendem Recht die Errungenschaftsbeteiligung, nach altem Recht die Güterverbindung. Die Güterverbindung gilt für Ehen die vor dem 1.1.1988 geschlossen wurden und einen entsprechende Regelung im Ehevertrag haben oder die 1988 die Beibehaltung des altrechtlichen Güterstandes erklärten. Bei der Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung durch Scheidung oder Tod oder Begründung eines anderen Güterstandes werden die Eigengüter und die Errungenschaft eines jeden Ehegatten ausgeschieden. Dazu erfolgen gewisse Korrekturen wie z.B. Ersatzforderungen ferner werden allfällige Schulden abgezogen. Das nach obigen Korrekturen verbleibende Errungenschaftsvermögen wird der Vorschlag genannt, ist er negativ wird er Rückschlag genannt, ein Rückschlag wird mit null verrechnet.
Nachstehend ein Beispiel einer güterrechtlichen Ausscheidung im Falle der Errungenschaftsbeteiligung.
Wurde nichts anderes durch Testament oder Ehevertrag vereinbart setzt sich der Nachlass aus dem Eigengut der verstorbenen Person sowie der Hälfte des gesamten Vorschlages beider Ehegatten zusammen. |