Im Todesfall – Nach dem Todesfall

Trauerbewältigung

1. Was ist normal?

Es ist hilfreich zu wissen, dass es Gefühle und Symptome gibt, die praktisch alle Trauernden erfahren. Aber jeder, der einmal getrauert hat, wird Ihnen auch sagen, dass die Trauer kein geordnet ablaufender und vorhersehbarer Prozess ist. Emotionen, die man während der Trauer empfinden kann, sind unendlich vielfältig. Jeder einzelne Trauerprozess ist letztendlich anders. Es lassen sich verschiedene Phasen unterscheiden.

2. Mit wem reden?

Lesen Sie hier unsere ausführlichen Ratschläge.

3. Wie wieder Lebenskraft schöpfen?

Nach grosser Verzweiflung und vielen Kämpfen akzeptieren Trauernde schliesslich die Realität des Todes eines geliebten Menschen, so dass der Heilungsprozess beginnen kann. Es eröffnen sich endlich neue Möglichkeiten – man sieht Licht am Ende des Tunnels. Das Leben sieht nicht mehr düster aus. Es gibt neue Hoffnung.

Als Hinterbliebene finden Sie wieder Interesse am Leben. Sie können wieder lachen und ihre Freunde und Familie wieder mehr geniessen. Sie können an den geliebten Verstorbenen denken, ohne von Traurigkeit überwältigt zu werden und Sie haben sogar das Gefühl, durch den Verlust etwas gelernt zu haben. Vielleicht wenden Sie sich neuen Interessengebieten zu wie:

– wohltätige Arbeiten
– neue Hobbies
– neue Freunde

Weitere Tipps finden Sie auch in unserer ausführlichen Bibliographie.

Danksagung

Kondolationen und Spenden von Bekannten und Verwandten sollten Sie nach der Bestattung des Verstorbenen verdanken. Vielfach werden Danksagungskarten gedruckt und versandt (Muster). Zudem wird auch eine Danksagung in den Tageszeitungen veröffentlicht.

a) Wo aufgeben?
– Danksagungskarten:
lokale Druckereibetriebe, Bestattungsinstitute
– Danksagungsanzeige in Tageszeitungen: Anzeigenabteilungen der Tageszeitungen

b) Muster
Bitte beachten Sie bei der Aufgabe von Danksagungen folgende Angaben:
– Name und evtl. Photo der verstorbenen Person
besinnlicher Text (Gedicht, Bibelzitat etc.)
– Dank an Seelsorger, (Haus-)Ärzte, Spitex, Pflegepersonal, Altersheim, Spital
– Dank für tröstende Worte, Karten, Blumen, Geldspenden, Kränze, Zuwendungen an wohltätige Institutionen

Wir haben für Sie einige Musterkarten und Danksagungsanzeigen vorbereitet.

c) Kosten
– Danksagungskarten: je nach Auflage und Wünschen sind zwischen 0.40 bis 4 Franken pro Karte zu veranschlagen. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei
lokalen Druckereibetrieben oder Bestattungsinstituten.
– Danksagungsanzeige in Tageszeitungen: Je nach Grösse und Zeitungen müssen Sie mit 750 bis 1500 Franken rechnen. Anfrage richten Sie direkt an
Anzeigenabteilungen der Tageszeitungen.

Haushaltauflösung

Bei der Haushaltauflösung sind verschiedene Fragen im Vordergrund:
– Schulden übernehmen?
– Was wegwerfen?
– Wie aufteilen?
– Haustiere

Offene Punkte mit dem Arbeitgeber klären

– ausstehende Lohnzahlungen
– allfällige (Witwen-)Renten
– Dank für die Beileidsbezeugungen ausdrücken

Versicherungen, Banken, Post und weitere Ämter benachrichtigen

Sie müssen die verstorbene Person bei allen Versicherungen und Banken abmelden. Dies sind u.a. die Krankenkasse, Sozialversicherungen, private Versicherungn (Hausrat-, Autoversicherung), Lebensversicherungen sowie eventuell die Pensionskasse. Bei den Banken müssen Sie alle Bankenkonten und allfällige Aktiendepots, Anlagefonds sichten. Für diese Schritte haben Sie genug Zeit. Erkundigen Sie sich direkt bei den jeweiligen Instituten.

Denken Sie auch daran, folgende Parteien über den Todesfall zu orientieren:
– Wohnungsvermieter
– Militär/Zivilschutz. Das Dienstbüchlein dem Sektionschef zustellen.
– Post
– Radio- und Fernsehanstalten
– Telefongesellschaft (Festnetz und Mobiltelefon!)
– Internetprovider
– Elektrizitäts-, Wasser- und Gaswerke
– Zeitungsabos künden
– Vereinsmitgliedschaften und andere öffentliche Ämter künden

a) Versicherungen/Krankenkasse
Private Unfall- und Lebensversicherer (bei Selbständigerwerbenden allenfalls auch die berufliche Vorsorgeeinrichtung und die Unfallversicherung) müssen verständigt werden.

Bei Versicherungen (auch bei denen, die vor der Bestattung benachrichtigt wurden) ist folgendes vorzukehren, beziehungsweise zu überprüfen:
– Police(n) beschaffen
– welche Leistungen sind versichert?
– welche Unterlagen braucht die Gesellschaft, um die Versicherungsleistungen auszuzahlen?
– Versicherungen und Kassen sind mit einem eingeschriebenen Brief unter Bezugnahme auf die Policen- und Mitgliedschaftsnummer zu benachrichtigen. Als Beilage ist eine Kopie des amtlichen Todesscheines, welcher beim Zivilstandsamt erhältlich ist, notwendig.

Überprüfen Sie, ob bestehende Versicherungen weiterhin sinnvoll und notwendig sind. Versicherungsgesellschaften und Krankenkasse(n) sind mit eingeschriebenem Brief über den Todesfall zu informieren, unter gleichzeitiger Mitteilung, ob Versicherungen weitergeführt werden sollen oder ob sie aufzuheben sind. Bei vorausbezahlten Prämien kann eventuell eine Prämienrückerstattung verlangt werden.

b) Bank/Postcheckamt
Was ist bei allen Bankguthaben und Postcheckkonti vorzukehren?
– mit Beilage des Todesscheines Bank und Postcheckamt benachrichtigen
– Anfragen, welche Unterlage für die Umschreibung der Hefte, Namenaktien, Konti usw. verlangt werden.
– Bestehende Vollmachten prüfen, eventuell widerrufen. Die Erben können eine schriftliche, über den Tod hinaus gültige Vollmacht des Erblassers jederzeit widerrufen.
– Saldobestätigung per Todestag verlangen
– Auskunft über die Möglichkeit der sofortigen Abhebung für die mit dem Todesfall zusammenhängenden Kosten erteilen die Rechtsabteilungen der Banken
– Daueraufträge sistieren

AHV-& Waisenrente

Besteht ein Anspruch auf eine Witwen- und/oder Waisenrente, kann dies bei der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde geltend gemacht werden. Der Hinschied eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin wird durch die AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde der kant. Ausgleichskasse gemeldet, damit gegebenenfalls die Rente aufgehoben oder in eine Einzelrente umgewandelt werden kann. In allen Zweifelsfällen gibt Ihnen die lokalen AHV-Zweigstellen gerne Auskunft. Hat die verstorbene Person einmal einer ausländischen Sozialversicherung angehört, ist zusätzlich die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zu verständigen.

Verschiedenes

Grabstein

Grabbepflanzung

Angehörigen ist die eigenhändige Grabbepflanzung, also ohne Beizug eines Gärtners, an den meisten Orten gestattet. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass der Unterhalt mit den Jahren nicht vernachlässigt wird. Als zweckmässig hat sich erwiesen, zulasten des Nachlasses einen Vertrag mit einer Gärtnerei abzuschliessen. Bei der Urnenwand ist meist kein persönlicher Blumenschmuck gestattet.

Gedächtnisfeier, Erbschaft, Testamentseröffnung, Erinnerungsdienst,