Verfügungen im Testament

Was kann ich in meinem Testament verfügen?

Mit der letztwilligen Verfügung können Sie u.a. jemanden finanziell begünstigen (als Erbe oder Vermächtnisnehmer), eine Enterbung vornehmen, eine Stiftung errichten, einen Willensvollstrecker ernennen oder Vorschriften erlassen, wie der Nachlass zu teilen ist.

Erbeinsetzung (Art. 483 ZGB)
Wird eine Person als Erbe eingesetzt, erhält sie den ihr zugewendeten Bruchteil der Erbschaft (allenfalls die ganze Erbschaft). Der begünstigte Erbe kann eine beliebige Person oder auch ein gesetzlicher Erbe sein. Der Erbe wirkt an der Verwaltung und Teilung der Erbschaft mit und ist für die Schulden des Erblassers, unabhängig von seiner Quote, solidarisch haftbar.

Vermächtnis (Art. 484 ff. ZGB)
Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft auf Aushändigung des ihm zugewendeten Gegenstandes, Rechtes oder Geldbetrages. Vermächtnisse können an beliebige Personen ausgerichtet werden, z.B. Freunde, Verwandte (auch wenn sie bereits Erben sind), Vereine etc. Auch die Bestellung von Nachvermächtnissen (
Art. 490 Abs. 2 ZGB) ist möglich. Dabei ist das Vermächtnis beim Tode des Vorvermächtnisnehmers dem Nachvermächtnisnehmer auszuliefern (diesfalls muss ein Inventar erstellt werden, Art. 490 ZGB).

Nutzniessung (Art. 484 Abs. 2 ZGB)
Als besondere Vermächtnisart ist die Einräumung einer Nutzniessung im Sinne von
Art. 745 ff. ZGB zu erwähnen. Sie kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden. Oftmals wird dem überlebenden Ehegatten gestützt auf Art. 473 ZGB die Nutzniessung zugewendet.

weitere Erläuterungen zur Nutzniessung

Enterbung (Art. 477 ZGB)
Von einer Enterbung spricht man, wenn der Erblasser einem Pflichtteilserben (Ehepartner, Nachkommen, Eltern) den Pflichtteil am Nachlass ganz oder teilweise durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) entzieht. Eine Reduktion einer Erbquote bis zum Pflichtteil oder der Entzug einer Erbquote eines nicht pflichtteilsgeschützten Erben (z.B. Geschwister) ist keine Enterbung. Eine Enterbung ist nur zulässig, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schwere Straftat begangen hat, oder wenn der Enterbte gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat. Die sog. Präventiventerbung (
Art. 480 ZGB) kann sinnvoll sein, wenn ein Nachkomme des Testators zahlungsunfähig ist. Sofern im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Verlustscheine über diesen Nachkommen bestehen, kann ihm die Hälfte seines Pflichtteiles entzogen werden, dieser muss aber an dessen Nachkommen (Enkel des Testators) zugewendet werden.

Stiftung (Art. 493 ZGB / Art. 80 ff. ZGB)
Im Testament kann, unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften, eine Stiftung errichtet werden. Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn genügend Vermögen vorhanden ist, um den beabsichtigten Zweck erreichen zu können. Unter “
Stiftungen” erhalten Sie nähere Informationen über den Zweck und die Aufsicht.

Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB)
Die zum Willensvollstrecker ernannte Person hat nach dem Ableben des Testators den Nachlass nach den Bestimmungen des Testamentes oder des Erbvertrages, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, zu verwalten, die Schulden zu bezahlen, Vermächtnisse auszurichten und die Erbteilung auszuführen. Die Testamentseröffnungsbehörde (im Kanton Zürich das
Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers) teilt dem Willensvollstrecker die Ernennung mit. Dieser kann innert einer Frist von 14 Tagen das Mandat ablehnen. Stillschweigen gilt als Annahme. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers ist dann sinnvoll, wenn die Erben nicht in der Lage sind, die Teilung der Erbschaft durchzuführen, sei es infolge Streit, Ortsabwesenheit oder Komplexität des Nachlasses. Der Willensvollstrecker hat einen wichtigen Auftrag zu erfüllen. Er setzt sich dafür ein, dass der Wille des Erblassers respektiert und die Teilung korrekt vorgenommen wird.

Teilungsbestimmungen (Art. 608 ZGB)
Im Testament können Vorschriften über die Teilung des Nachlasses erlassen werden, z.B. dass ein bestimmter Gegenstand (Bild, Schmuck, Markensammlung, Liegenschaft) einem Erben auf Anrechnung an seine Erbquote zu Alleineigentum zugewiesen wird.

Ersatzverfügung
Sollte ein Bedachter (eingesetzter Erbe, Vermächtnisnehmer) oder der ernannte Willensvollstrecker vor dem Erblasser sterben oder die Begünstigung bzw. das Mandat ausschlagen, kann der Testator mit einer Ersatzverfügung in der Form wie die ursprüngliche Verfügung von Todes wegen, eine andere Person als “Ersatz” für den Vorverstorbenen bestimmen (
Art. 487 ZGB).

Quelle: http://www.notariate.zh.ch/not_erb_tes_ver.php