Regelung abändern

Kann ich die gesetzliche erbrechtliche Regelung abändern?

Entspricht die gesetzliche Regelung nicht Ihren Vorstellungen und Bedürfnissen, können Sie die Erbfolge für Ihren Nachlass in den vom Gesetzgeber vorgegebenen Schranken selbst ändern (Art. 470 ZGB). Der Erbteil, über den nicht verfügt wurde, fällt an die gesetzlichen Erben (Art. 481 Abs. 2 ZGB). Unter dem Begriff Verfügung von Todes wegen versteht man einerseits das Testament (auch letztwillige Verfügung genannt) und anderseits den Erbvertrag.

 Quelle: http://www.notariate.zh.ch/not_erb_tes.php