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Fit für die Pensionierung: Beobachter Ratgeber, 3-85569-177-0, mehr Details / Bestellung LESEPROBE Aktuelle Zahlen (1.1.2001) Leistungen und Beiträge der 1., 2. und 3. Säule (gültig ab 1. Januar 2001) Eine Übersicht über die ab Januar 2001 gültigen Leistungen und Beiträge der AHV, Ergänzungsleistungen (EL), BVG und 3. Säule. Zahlen, die unverändert bleiben, sind hier nicht aufgeführt. 1. SÄULE AHV/IV: AHV-Renten in Franken
Min. 1030.– Max. 2060.– Einzelrente Min. 2060.– Max. 3090.– Plafond für Ehepaare Min. 309.– Max. 618.– Zusatzrente Min. 412.– Max. 824.– Kinderrente Min. 824.– Max. 1648.– Witwen-/Witwerrente Min. 412.– Max. 824.– Halbwaisenrente Min. 624.– Max. 1248.– Vollwaisenrente
Alle Rentenbeträge beruhen auf vollständiger Beitragszeit; Beitragslücken haben Teilrenten mit geringeren Beträgen zur Folge.
Erforderliches Durchschnittseinkommen für das Erreichen einer maximalen Vollrente bei voller Beitragsdauer: Fr. 74160.– (nach Anpassung an Teuerung und Lohnentwicklung) Beiträge für Selbständigerwerbende: 9,5% ab einem Einkommen von Fr. 47800.–, darunter reduzierter Satz Erziehungs-/Betreuungsgutschriften entsprechen einem Einkommen von Fr. 37080.– im Jahr Hilflosenentschädigung: leicht Fr. 206.– (nur für IV-RentnerInnen), mittel Fr. 515.–, schwer Fr. 816.– 1. SÄULE AHV/IV: Ergänzungsleistungen (EL)
neue garantierte Mindesteinkommen: Fr. 16880.– für Unverheiratete Fr. 25320.– für Ehepaare
Beiträge für Kinder: Fr. 8850.– für das erste und zweite Kind Fr. 5755.– für das dritte und vierte Kind Fr. 2880.– für jedes weitere Kind 2. SÄULE (BVG)
Koordinationsabzug und Einkommensgrenze für die Aufnahme ins BVG: Fr. 24720.–, die Hälfte dieser Summe für IV-RentnerInnen mit halber Rente
Obergrenze des versicherten Lohnes nach BVG: Fr. 74160.– 3. SÄULE
maximal mögliche Einzahlung Säule 3a:
Fr. 5933.– für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende mit Pensionskasse Fr. 29664.– für Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse PENSIONSALTER
Für Frauen gilt ab 1.1.2001 das ordentliche Pensionsalter 63. Es besteht die Möglichkeit, die AHV-Rente weiter ab dem 62. Altersjahr zu beziehen – unter Inkaufnahme einer (reduzierten) Rentenkürzung von 3,4 % bei Rentenbezug ab 62 Jahren.
Männer können ihre AHV-Altersrente ab dem vollendeten 64. Altersjahr beziehen; die lebenslängliche Rentenkürzung beträgt 6,8 Prozent bei Rentenbezug ab dem 64. Altersjahr. |