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Aktuelle Zahlen (1.1.2001)
Leistungen und Beiträge der 1., 2. und 3. Säule (gültig ab 1. Januar 2001) Eine Übersicht über die ab Januar 2001 gültigen Leistungen und Beiträge der AHV, Ergänzungsleistungen (EL), BVG und 3. Säule. Zahlen, die unverändert bleiben, sind hier nicht aufgeführt.


1. SÄULE
AHV/IV: AHV-Renten in Franken


Min. 1030.– Max. 2060.– Einzelrente
Min. 2060.– Max. 3090.– Plafond für Ehepaare
Min. 309.– Max. 618.– Zusatzrente
Min. 412.– Max. 824.– Kinderrente
Min. 824.– Max. 1648.– Witwen-/Witwerrente
Min. 412.– Max. 824.– Halbwaisenrente
Min. 624.– Max. 1248.– Vollwaisenrente


Alle Rentenbeträge beruhen auf vollständiger Beitragszeit; Beitragslücken haben Teilrenten mit geringeren Beträgen zur Folge.

Erforderliches Durchschnittseinkommen für das Erreichen einer maximalen Vollrente bei voller Beitragsdauer: Fr. 74160.– (nach Anpassung an Teuerung und Lohnentwicklung)

Beiträge für Selbständigerwerbende: 9,5% ab einem Einkommen von Fr. 47800.–, darunter reduzierter Satz

Erziehungs-/Betreuungsgutschriften entsprechen einem Einkommen von Fr. 37080.– im Jahr

Hilflosenentschädigung: leicht Fr. 206.– (nur für IV-RentnerInnen), mittel Fr. 515.–, schwer Fr. 816.–


1. SÄULE
AHV/IV: Ergänzungsleistungen (EL)


neue garantierte Mindesteinkommen:
Fr. 16880.– für Unverheiratete
Fr. 25320.– für Ehepaare

Beiträge für Kinder:
Fr. 8850.– für das erste und zweite Kind
Fr. 5755.– für das dritte und vierte Kind
Fr. 2880.– für jedes weitere Kind


2. SÄULE (BVG)


Koordinationsabzug und Einkommensgrenze für die Aufnahme ins BVG: Fr. 24720.–, die Hälfte dieser Summe für IV-RentnerInnen mit halber Rente

Obergrenze des versicherten Lohnes nach BVG: Fr. 74160.–


3. SÄULE


maximal mögliche Einzahlung Säule 3a:

Fr. 5933.– für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende mit Pensionskasse

Fr. 29664.– für Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse


PENSIONSALTER


Für Frauen gilt ab 1.1.2001 das ordentliche Pensionsalter 63. Es besteht die Möglichkeit, die AHV-Rente weiter ab dem 62. Altersjahr zu beziehen – unter Inkaufnahme einer (reduzierten) Rentenkürzung von 3,4 % bei Rentenbezug ab 62 Jahren.

Männer können ihre AHV-Altersrente ab dem vollendeten 64. Altersjahr beziehen; die lebenslängliche Rentenkürzung beträgt 6,8 Prozent bei Rentenbezug ab dem 64. Altersjahr.


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