Dokumente

Halten Sie bitte an einem für jeden erreichbaren, sicheren Ort bereit:

– Familienstammbuch oder standesamtliche Heiratsurkunde
– Standesamtliche Geburtsurkunde
– Versicherungsverträge/Policen mit jeweils letzten Beitragsquittungen
Testament
– Vollmachten (Post, Bank, etc.)
– Sterbeverfügung
– Bestattungsvorsorge-Vertrag (mit dazugehörigen Vollmachten)
– sonstige wichtige Unterlagen und Dokumente

Stellen Sie auch sicher, dass folgende Angaben gut abgelegt werden:
– Liste mit Passwörtern zu EC Karte, PIN Kreditkarten, email Accounts, Server, Natel PIN etc.
– Liste Schlüsselbund mit allen Schlüsseln

 

Testament – wichtige Informationen

Mit dem Tod des Erblassers fällt der Nachlass (Erbschaftsvermögen) ohne eigenes Zutun von Gesetzes wegen an die gesetzlichen Erben des Verstorbenen. Das Gesetz bestimmt die Erben und ihre Reihenfolge und legt fest, wieviel jeder Erbe erhält (Quoten). Diese Regelung reicht in vielen Fällen, oft ist es aber so, dass der Wunsch und die Notwendigkeit besteht den Nachlass anders zu verteilen als dies das Gesetz vorsieht, hier nun können wir vorsorgen indem wir ein Testament verfassen. Ein gemein-schaftliches Testament zum Beispiel mit einem Partner ist in unserem Recht nicht vorgesehen, es müssen zwei Testamente errichtet werden. Es gibt drei Testamentformen, folgende vom Gesetz vorgesehene Verfügungsarten können Sie darin anordnen. Ein Testament kann jederzeit geändert werden (bisherige Verfügungen müssen klar widerrufen werden). Erben können, wenn alle zustimmen, die Erbschaft anders aufteilen als im Testament vorgesehen. Der Aufbewahrungsort sollte den nächsten Angehörigen bekannt sein, jeder Kanton hat amtliche Stellen wo die Aufbewahrung möglich ist. Nach dem Tod muss es der am Wohnsitz zuständigen Behörde zur amtlichen Eröffnung übergeben werden.

1. das eigenhändige Testament

Es muss von Anfang bis zum Ende mit Einschluss von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung, von Hand niedergeschrieben werden und mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Die Angabe des Errichtungsortes ist seit 1.1.1996 nicht mehr vorgeschrieben, wir empfehlen die Erwähnung trotzdem. Aenderungen müssen entweder als ebenfalls handschriftlicher Anhang mit Datum und Unterschrift verfasst werden oder aber das ganze Testament ist neu zu schreiben. Die Formulierung muss klar und unmissverständlich sein, von den erwähnten Personen sollten nebst Vorname und Name mindestens das Geburtsdatum angefügt werden. Es ist ausserordentlich wichtig, dass
das eigenhändige Testament sauber verfasst ist ansonsten es oft zu Erbstreitereien kommt.

2. das öffentliche Testament

wird unter Mitwirkung der gesetzlich vorgesehenen Urkundsperson und zweier Zeugen die den Inhalt nicht erfahren errichtet.

3. das Nottestament

ein mündliches, in äusserster Not an zwei Zeugen erklärtes Testament. Die Zeugen halten das Testament schriftlich fest, unterzeichnen es und leiten es ohne Verzögerung an eine Gerichtsbehörde ein

Es ist auf jeden Fall sinnvoll, ein Testament zu errichten. Auch junge Ehepaare sollten überlegen, wer Erbe sein soll, wenn einem Ehepartner etwas zustösst. Der überlebende Ehegatte kann nur dann allein erben, wenn ein gültiges Testament vorliegt! Das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Fall müssen beide das vom einem Ehepartner handschriftlich erstellte Testament unterschreiben. Unterschriften immer mit vollem Vor- und Zunamen, damit keine Personenmissverständnisse entstehen. Weiterhin ist äußerst wichtig, den Ort und das Datum der Niederschrift festzuhalten.

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, daß Ihr Testament auch in Kraft tritt, so geben Sie es beim Amtsgericht oder beim Notariat in amtliche Verwahrung.

Das Testament beim Notar. Dies wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers geöffnet. Der Notar berät Sie und hilft bei der Formulierung, auch kennt er die steuerlichen Folgen. Die Kosten für ein Testament sind relativ gering. Zum Beispiel: Für eine Vermögenssumme von CHF 50 000.– müssen insgesamt ca. CHF 350.– Gebühren gezahlt werden. Dafür werden eventuell viele Auseinandersetzungen vermieden, die ganz sicher wesentlich mehr Aufwand erfordern würden.


Wie sollen Sie vorgehen?
Was können Sie im Testament regeln?

Grundsätzlich können Sie völlig frei bestimmen, wer, was und unter welchen Bedingungen von Ihrem Vermögen Nutzen haben soll. Sie können z.B.
– abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen.
– wohltätige Organisationen zu Erben einsetzen.
– jemanden enterben (außer Pflichtteil).
– Ersatzerben bestimmen.
– Vor- und Nacherben bestimmen, die zeitlich nacheinander Vermögenserben werden.

Testament widerrufen

Dies steht Ihnen jederzeit frei. Vernichten Sie das Testament oder machen Sie einen handschriftlichen Vermerk “Ungültig”. Ein neues Testament setzt ein vorheriges ausser Kraft. Ein öffentliches Testament widerrufen Sie, indem Sie das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen. Der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss notariell festgestellt werden.


Fragen, die sich Testamentverfasser stellen sollten

(von Benno Studer, Testament, Erbschaft , Beobachter-Ratgeber, ISBN: 3-85569-170-3)

1. Welche Zielvorstellungen will ich verwirklichen?
2. Habe ich schon frühere Testamente geschrieben? Stehen diese im Widerspruch zum Testament, das ich jetzt schreiben will?
3. Geht mein Wille auch klar und unmissverständlich aus dem Text hervor?
4. Verletzt meine Verfügung Pflichtteile? Bin ich bereit eine Pflichtteilsverletzung in Kauf zu nehmen?
5. Können nach meinem Tod Streitigkeiten entstehen? Was kann ich vorkehren, um Streitigkeiten zu vermeiden? Wäre daher die Einsetzung eines Willensvollstreckers angezeigt?
6. Will ich für den Fall, dass sich der überlebende Ehegatte (die Gattin) wieder verheiratet oder im Konkubinat lebt, zugunsten der Nachkommen Sicherheitsvorkehrungen treffen?
7. Was soll nach dem Tod des zweitverstorbenen Ehegatten oder bei gemeinsamem Tod geschehen (vor allem bei kinderlosen Ehepaaren)?
8. Erfüllt mein Testament die formellen Gültigkeitsvoraussetzungen (eigenhändig geschrieben, Datum, Unterschrift)?
9. Wäre es sinnvoll, das Testament durch eine Fachperson prüfen zu lassen?


Was muss ein eigenhändiges Testament enhalten?

Es muss vom Anfang bis zum Schluss eigenhändig und handschriftlich (keine Schreibmaschine!) niedergeschrieben werden mit Ort (nach neuem Recht, in Kraft seit 1. Januar 1996, ist keine Ortsangabe mehr nötig) und Datum versehen sein unterzeichnet sein

Eigenhändige Testamente sind durch eine Fachperson auf formelle Richtigkeit und inhaltliche Korrektheit (kommt der wahre Wille zum Ausdruck?) überprüfen zu lassen.


Ein eigenhändiges Testament (einer Person ohne pflichtteilsgeschützte Erben), das von Hand niederzuschreiben wäre, und welches Erbeneinsetzungen, eine Ersatzverfügung, Vermächtnisse, eine Teilungsbestimmung und eine Willensvollstreckereinsetzung enthält, könnte wie folgt aussehen:

Mustertestament

( Quelle: http://www.notariate.zh.ch/not_erb_tes_mus.php)

Ich, der unterzeichnete Hans Muster, geb. 01.04.1935, von Zürich, wohnhaft Bahnhofstrasse 100, 8001 Zürich, verfüge letztwillig folgendes:

Alle meine bisherigen letztwilligen Verfügungen hebe ich hiermit vollständig auf.
Ich setze die folgenden Personen als Erben meines Nachlasses ein:
a) Mein Patenkind, Peter Sommer, geb. 30.12.1969, von Winterthur, wohnhaft Zürichstr. 10, 8400 Winterthur,
b) Meine Nichte Susanne Beispiel-Muster, geb. 12.07.1968, von Uster, wohnhaft Pfannenstielstrasse 50, 8610 Uster,
je zu gleichen Teilen.
Sollte Susanne Beispiel-Muster vor mir verstorben sein, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle, in allen Graden nach Stämmen. Sollte sie ohne Hinterlassung von Nachkommen vorverstorben sein, tritt ihr Ehemann Rudolf Beispiel an ihre Stelle.
Aus meinem Nachlass sind folgende Vemächtnisse auszurichten:
a) An meinen Wanderkameraden Walter Müller, Tannenweg 1, 8636 Wald:
Meinen Wanderstock “Alpin”
b) An die Gemeinnützige Muster-Institution, Bahnhofstr. 2, 8088 Zürich: Fr. 10’000.— (Franken zehntausend).
Meine Nichte Susanne Beispiel-Muster bzw. die Ersatzerben sind berechtigt, meine Markensammlung auf Anrechnung an ihren Erbanteil zu Alleineigentum zu übernehmen.
Als Willensvollstreckerin ernenne ich Emma Meier, geb. 1.1.1961, Niederdorfstrasse 1, 8001 Zürich. Sollte Emma Meier verstorben sein, oder das Amt ablehen, ernenne ich die XY Bank, Zürich.
(Tag, Monat, Jahr)

Hans Muster
(Unterschrift)

 

 

 

Patientenverfügung

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist kein Testament sondern eine vorsorgliche schriftliche Erklärung, durch die ein einwillungsfähiger Mensch zum Ausdruck bringen kann, dass er in bestimmten Krankheitssituationen keine Behandlung mehr wünscht, wenn diese Behandlung nur dazu dient, sein ohnehin bald zu Ende gehendes Leben künstlich zu verlängern.

Diese Verfügung soll helfen, Ihren Willen in Bezug auf künstliche Beatmung oder Ernährung, Obduktion, Organspenden und Reanimation verbindlich zu dokumentieren. Dies für den Fall, wenn Sie Ihre eigenen Willen nicht mehr äußern können.

Grundsätzlich kann eine Erklärung im Bedarfsfall, wenn Sie geistig und körperlich in der Lage sind, dem Arzt mündlich mitgeteilt werden. Jeder Arzt muß Ihre Entscheidung respektieren, denn jede ärztliche und medizinische Therapie darf nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen (Ärztegesetz). Die Patientenverfügung ist für den Fall gedacht, wenn Sie eine Erklärungsunfähigkeit trifft (z.B. Sie sind Bewußtlos). Die Schriftform der Patientenverfügung hilft Ihnen, dass Ihr selbstbestimmter Wille gewahrt wird.

Wir, Ihre Online-Redaktion, möchte Ihnen raten, sich vor und bei dem Verfassen einer Patientenverfügung Rat und Beistand einzuholen. Denn eine Auseinandersetzung über das eigene Sterben kann belastend werden.

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Wozu eine Patientenverfügung?
 

Menschen jedes Alters können in eine für sie sehr kritische Situation gelangen.

Eine Situation, in der schwerwiegende medizinische Entscheidungen getroffen werden müssen.

Für die Entscheidung und das Handeln des Arztes in einer derartigen Lage ist der Patientenwille ausschlaggebend. Wenn dieser Wille nicht bekannt ist, hat künstliche Lebensverlängerung absoluten Vorrang.

Wenn ein Mensch in dieser Situation nicht mehr willensfähig ist, sind den Angehörigen ohne entsprechende Vorsorgemaßnahmen die Hände gebunden. Alle Beteiligten müssen sich dann Anordnungen des Vormundschaftsgerichtes beugen.

Viele von uns wünschen sich aber, dass auf aufwendige Medizin verzichtet werden soll, wenn keine Aussicht auf Besserung schwerster geistiger oder körperlicher Dauerschädigung besteht. Die künstliche Lebenserhaltung kann eine unzumutbare Verlängerung des Lebens bedeuten. Der Wunsch nach einem Sterben in Würde wäre nicht gegeben.

Der inhaltlichen Gestaltung der Patientenverfügung sind aus christlicher Verantwortung und durch die Rechtsordnung Grenzen gesetzt. Sie können zum Beispiel nicht verfügen, dass der behandelnde Arzt Sie für den Fall einer unheilbaren Erkrankung und bei großen Schmerzen erlöst, das heißt aktive Sterbehilfe betreiben soll. Das ist in der deutschen Rechtssprechung nicht möglich.

Mit der Patientenverfügung können Maßnahmen der sogenannten “passiven” als auch der sogenannten “indirekten Sterbehilfe” gefordert werden. Das heißt, Sie können verlangen, dass lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen werden oder schmerzlindernde Medikamente verabreicht werden, auch wenn diese sich möglicherweise lebensverkürzend auswirken könnten.

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Hilft mir eine Patientenverfügung?

Nach der aktuellen Rechtssprechung sowie der Richtlinie der Bundesärztekammer ist eine Patientenverfügung nur dann verbindlich, wenn eine detaillierte und ernsthafte Auseinandersetzung mit Fragen des eigenen Lebensende zugrunde liegen. Dazu gehört auch die Vorsorgevollmacht für einen sogenannten Patientenanwalt. Er vertritt rechtlich den Patienten, wenn dieser – vollständig oder teilweise – nicht mehr einsichtsfähig ist. Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG) zielt darauf ab, diesen Vorsorgemaßnahmen rechtsgeschäftliche Bedeutung zu verleihen.

Aus diesen Gründen wird eine Patientenverfügung dann verwendet wenn

  • Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind
  • Ihre lebensbedrohende Erkrankung in absehbarer Zeit zum Tode führen wird und sich die Frage stellt, ob auf eine mögliche Behandlung verzichtet oder bzw. eine begonnene Behandlung beendet werden sollte


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Was muß beachtet werden ?  

Die Schriftform ist zwingend sowie Datum und eigenhändige Unterschrift!
Eine notarielle Beglaubigung oder handschriftliche Ausfertigung sind nicht erforderlich !
Die bestmögliche Absicherung ist die Kombination von Patientenanwaltschaft (Vollmacht für eine Vertrauensperson) sowie die Patientenverfügung (mit konkreten Angaben zur ärztlichen Behandlung und Ausführung der Vollmacht)
Ihre Behandlungswünsche und persönlichen Werte sollten in einer Patientenverfügung möglichst detailliert sein. Hilfe erhalten Sie durch Ihren Hausarzt und diverse Beratungsstellen.
Um Ihr Selbstbestimmungsrecht und Ihre Wünsche später wirksam durchzusetzen ist ein allgemeines Formular nur sehr bedingt geeignet. Gemäß Betreuungsänderungsgesetz ist nur der Betroffene selbst in der Lage, für sich das Gebot des Lebensschutzes außer Kraft zu setzen.
Es ist besser, wenn Sie Ihre Willenserklärung bezeugen lassen. Möglichst durch eine siegel- bzw. stempelführende Einrichtung (Arztpraxis, soziale und kirchliche Einrichtungen, Behörde, Beratungsstellen
Tragen Sie eine Kopie Ihrer Patientenverfügung immer bei sich oder zumindest einen eindeutigen Hinweis, wo Ihre Patientenverfügung hinterlegt ist. Ein Hinweiszettel, z.B. im Geldbeutel bei sich getragen, würde Ihnen helfen.

Auf dem Hinweiszettel könnte stehen:

Für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage bin meine Angelegenheiten selbst zu regeln, habe ich eine Patientenverfügung (und Vorsorgevollmacht) in meinen persönlichen Unterlagen hinterlegt. Meine Vertrauensperson ist informiert!

Wenden Sie sich bitte an:
Name und Adresse der Vertrauensperson einsetzen –

Unterschrift (eigenhändige Unterschrift), Ort/Datum

Prüfen Sie Ihre Patientenverfügung in regelmäßigen Zeitabständen!

Empfehlung: In 1- bis 2-Jährigem Rhythmus.

Eine erneute Unterschrift mit Datum darf nicht fehlen! Das heißt, die Patientenverfügung wird durch Ihre erneuten Unterschriften aktualisiert.

Durch die erneut von Ihnen geleisteten Unterschriften lassen Sie keinen Zweifel daran aufkommen, dass sich Ihre Meinung nicht geändert hat.

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So könnte Ihre Patientenverfügung aussehen
 

P A T I E N T E N V E R F Ü G U N G

Name: Straße:
Vorname: PLZ und Wohnort
Geburtsdatum: Geburtsort:
Für den Fall, dass ich in einen Zustand gerate, in welchem ich meine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit unwiederbringlich aufgrund von Bewußlosigkeit oder Bewußtseinstrübung, durch Krankheit, Unfall oder sonstige Umstände verloren habe, verfüge ich:

Im Falle irreversibler Bewußlosigkeit, schwerer Dauerschädigung des Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers bin ich mit einer Reanimation bzw. dem Einsatz hochtechnischer Behandlungsmethoden nicht einverstanden.

Für den Fall, dass durch ärztliche Maßnahmen lediglich eine Verlängerung des Sterbevorgangs und/oder eine Verlängerung meines Leidens erreicht werden kann, verweigere ich diese hiermit ausdrücklich.

Ich wünsche ein menschenwürdiges Sterben und bitte die beteiligten Ärzte, mir dabei zu helfen.

Sollten Diagnose und Prognose von mindestens zwei Fachärzten, ungeachtet der Möglichkeit einer Fehldiagnose ergeben, dass meine Krankheit in absehbarer Zeit zum Tode führen und mir nach aller Voraussicht Schmerzen bereiten wird, so wünsche ich dass die ärztliche Begleitung und Behandlung sowie sorgsame Pflege auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet wird, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich wünsche keine weiteren diagnostischen Eingriffe und keine Verlängerung meines Lebens.

Ich unterschreibe diese Verfügung nach sorgfältiger Überlegung, in Kenntniss über die medizinische Situation, die rechtliche Bedeutung und als Ausdruck meines Selbstbestimmungsrechtes. Ich wünsche nicht, dass mir in der akuten Situation eine Änderung meines hiermit bekundeten Willens unterstellt wird. Ich gebe diese Erklärung frei und ohne Zwang, im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte ab.

Für jeweilige Probleme, die Entscheidungen über das weitere Vorgehen erfordern, verlange ich, dass die verantwortlichen Ärzte mit den nachstehenden Personen und/oder folgendem Arzt meines Vertrauens Kontakt aufnehmen:

Name: Anschrift: Datum, Unterschrift:
     
     
Mit der obigen Unterschrift bestätigen diese Personen, dass sie von meiner Patientenverfügung Kenntnis genommen haben und dass ich diesen letzen Willen in klarer Orientierung und Unabhängigkeit unterschrieben habe.
Ort,Datum: Unterschrift:

Im Abstand von zwei Jahren bestätige ich durch meine erneute Unterschrift, dass diese Verfügung nachwievor meinem Willen entspricht:
Ort,Datum: Unterschrift:
Ort,Datum: Unterschrift:
Ort,Datum: Unterschrift:
Ort,Datum: Unterschrift:
Ort,Datum: Unterschrift:
Ort,Datum: Unterschrift:

 

Wer erbt?

Wer erbt?

Nach der gesetzlichen Regelung sind nur die Verwandten (Art. 457 ff. ZGB), der Ehepartner (Art. 462 ff. ZGB) und das Gemeinwesen (Art. 466 ZGB) erbberechtigt.

Die Verwandten

Die Verwandten werden in drei Gruppen (Parentelen) eingeteilt, dazu zählen die:

  1. Nachkommen:
    Die Kinder erben zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen (Enkel, Urenkel des Erblassers) und zwar in allen Graden nach Stämmen. Dies ist die erste Gruppe (1. Parentel).
  2. Eltern:
    Vater und Mutter erben je zur Hälfte. An die Stelle des vorverstorbenen Vaters bzw. der Mutter treten je ihre Nachkommen (Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers), und zwar in allen Graden nach Stämmen. Fehlt es an Nachkommen auf der einen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Nachkommen der anderen Seite. Dies ist die zweite Gruppe (2. Parentel).
  3. Grosseltern:
    Die Grosseltern väterlicher- bzw. mütterlicherseits erben zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Grosseltern treten je ihre Nachkommen (Onkel, Tante, Cousins, Cousinen des Erblassers), und zwar in allen Graden nach Stämmen. Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der anderen Seite. Dies ist die dritte Gruppe (3. Parentel).

Sind die Erben einer Parentel vorhanden, sind die Erben der nachgehenden Parentel ausgeschlossen, d.h. zum Beispiel: sind Nachkommen vorhanden, erben Eltern und Grosseltern nicht.

Der Ehepartner

Hinterlässt ein Erblasser einen Ehepartner, so ist dieser neben den Verwandten wie folgt erbberechtigt:

  1. ½ des Nachlasses, neben den Nachkommen (1. Parentel)
  2. ¾ des Nachlasses, neben dem elterlichen Stamm (2. Parentel)
  3. den ganzen Nachlass, wenn keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind.

Das Gemeinwesen

Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton und allenfalls an die Gemeinde, die vom Kanton am letzten Wohnsitz des Erblassers als erbberechtigt erklärt wird (Art. 466 ZGB und Art. 124 EGzZGB).

Pflichtteile

Die Eltern, die Nachkommen und der Ehepartner sind pflichtteilsberechtigt, d.h. dass der Erblasser diesen Erben eine bestimmte Mindestquote (Pflichtteil) des Nachlasses nicht entziehen darf (die Nachkommen haben einen Pflichtteil von ¾ der entsprechenden Erbquote, der Pflichtteil der Eltern und des Ehepartners beträgt je ½ der entsprechenden Erbquote).

Quelle: http://www.notariate.zh.ch/not_erb_wer.php

Verfügungen im Testament

Was kann ich in meinem Testament verfügen?

Mit der letztwilligen Verfügung können Sie u.a. jemanden finanziell begünstigen (als Erbe oder Vermächtnisnehmer), eine Enterbung vornehmen, eine Stiftung errichten, einen Willensvollstrecker ernennen oder Vorschriften erlassen, wie der Nachlass zu teilen ist.

Erbeinsetzung (Art. 483 ZGB)
Wird eine Person als Erbe eingesetzt, erhält sie den ihr zugewendeten Bruchteil der Erbschaft (allenfalls die ganze Erbschaft). Der begünstigte Erbe kann eine beliebige Person oder auch ein gesetzlicher Erbe sein. Der Erbe wirkt an der Verwaltung und Teilung der Erbschaft mit und ist für die Schulden des Erblassers, unabhängig von seiner Quote, solidarisch haftbar.

Vermächtnis (Art. 484 ff. ZGB)
Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft auf Aushändigung des ihm zugewendeten Gegenstandes, Rechtes oder Geldbetrages. Vermächtnisse können an beliebige Personen ausgerichtet werden, z.B. Freunde, Verwandte (auch wenn sie bereits Erben sind), Vereine etc. Auch die Bestellung von Nachvermächtnissen (
Art. 490 Abs. 2 ZGB) ist möglich. Dabei ist das Vermächtnis beim Tode des Vorvermächtnisnehmers dem Nachvermächtnisnehmer auszuliefern (diesfalls muss ein Inventar erstellt werden, Art. 490 ZGB).

Nutzniessung (Art. 484 Abs. 2 ZGB)
Als besondere Vermächtnisart ist die Einräumung einer Nutzniessung im Sinne von
Art. 745 ff. ZGB zu erwähnen. Sie kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden. Oftmals wird dem überlebenden Ehegatten gestützt auf Art. 473 ZGB die Nutzniessung zugewendet.

weitere Erläuterungen zur Nutzniessung

Enterbung (Art. 477 ZGB)
Von einer Enterbung spricht man, wenn der Erblasser einem Pflichtteilserben (Ehepartner, Nachkommen, Eltern) den Pflichtteil am Nachlass ganz oder teilweise durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) entzieht. Eine Reduktion einer Erbquote bis zum Pflichtteil oder der Entzug einer Erbquote eines nicht pflichtteilsgeschützten Erben (z.B. Geschwister) ist keine Enterbung. Eine Enterbung ist nur zulässig, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schwere Straftat begangen hat, oder wenn der Enterbte gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat. Die sog. Präventiventerbung (
Art. 480 ZGB) kann sinnvoll sein, wenn ein Nachkomme des Testators zahlungsunfähig ist. Sofern im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Verlustscheine über diesen Nachkommen bestehen, kann ihm die Hälfte seines Pflichtteiles entzogen werden, dieser muss aber an dessen Nachkommen (Enkel des Testators) zugewendet werden.

Stiftung (Art. 493 ZGB / Art. 80 ff. ZGB)
Im Testament kann, unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften, eine Stiftung errichtet werden. Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn genügend Vermögen vorhanden ist, um den beabsichtigten Zweck erreichen zu können. Unter “
Stiftungen” erhalten Sie nähere Informationen über den Zweck und die Aufsicht.

Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB)
Die zum Willensvollstrecker ernannte Person hat nach dem Ableben des Testators den Nachlass nach den Bestimmungen des Testamentes oder des Erbvertrages, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, zu verwalten, die Schulden zu bezahlen, Vermächtnisse auszurichten und die Erbteilung auszuführen. Die Testamentseröffnungsbehörde (im Kanton Zürich das
Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers) teilt dem Willensvollstrecker die Ernennung mit. Dieser kann innert einer Frist von 14 Tagen das Mandat ablehnen. Stillschweigen gilt als Annahme. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers ist dann sinnvoll, wenn die Erben nicht in der Lage sind, die Teilung der Erbschaft durchzuführen, sei es infolge Streit, Ortsabwesenheit oder Komplexität des Nachlasses. Der Willensvollstrecker hat einen wichtigen Auftrag zu erfüllen. Er setzt sich dafür ein, dass der Wille des Erblassers respektiert und die Teilung korrekt vorgenommen wird.

Teilungsbestimmungen (Art. 608 ZGB)
Im Testament können Vorschriften über die Teilung des Nachlasses erlassen werden, z.B. dass ein bestimmter Gegenstand (Bild, Schmuck, Markensammlung, Liegenschaft) einem Erben auf Anrechnung an seine Erbquote zu Alleineigentum zugewiesen wird.

Ersatzverfügung
Sollte ein Bedachter (eingesetzter Erbe, Vermächtnisnehmer) oder der ernannte Willensvollstrecker vor dem Erblasser sterben oder die Begünstigung bzw. das Mandat ausschlagen, kann der Testator mit einer Ersatzverfügung in der Form wie die ursprüngliche Verfügung von Todes wegen, eine andere Person als “Ersatz” für den Vorverstorbenen bestimmen (
Art. 487 ZGB).

Quelle: http://www.notariate.zh.ch/not_erb_tes_ver.php  

Errichtung, Aufhebung und Abänderung des Testaments

Errichtung, Aufhebung und Abänderung des Testaments

Wer kann ein Testament errichten?

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann ein Testament verfassen (Art. 467 ZGB). Auch bevormundete Personen können letztwillig verfügen. Eine Zustimmung des Vormundes ist nicht nötig. Das Testament muss immer von der verfügenden Person errichtet werden. Jede Stellvertretung (gesetzliche oder gewillkürte) ist ausgeschlossen.

Wie kann ich mein Testament aufheben oder abändern?

Die Aufhebung eines Testamentes ist sehr einfach (Art. 509 ff. ZGB), Sie müssen dazu lediglich das Original-Testament vernichten soweit möglich. Eine Aufhebung oder Abänderung des Testamentes kann aber auch durch die Errichtung eines neuen Testamentes bewirkt werden. Durch das neue Testament werden aber nur diejenigen Verfügungen aufgehoben oder abgeändert, über die neu verfügt wird. Es besteht somit die Gefahr von Unklarheiten und Missverständnissen. Es empfiehlt sich deshalb, das alte Testament zu vernichten und im neuen festzuhalten, dass alle bisherigen Verfügungen aufgehoben sind.

Quelle: http://www.notariate.zh.ch/not_erb_tes_err.php

Testament – Formvorschriften

Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments

Das Testament wird vom Erblasser errichtet, ohne Mitwirkung oder Unterzeichnung der Erben oder Vermächtnisnehmer. Die Errichtung eines Testamentes ist etwas Heikles, da die letztwillige Verfügung erst nach dem Ableben des Verfassers Wirkung entfaltet. Der Gesetzgeber hat daher strenge Formvorschriften erlassen, die strikt eingehalten werden müssen. Ein Testament kann in einer der drei folgenden Formen begründet werden, als:

  1. eigenhändiges Testament
  2. öffentliches Testament
  3. mündliches Testament

Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB)
Die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes ist relativ einfach. Es muss jedoch von Anfang bis zum Schluss eigenhändig geschrieben sein, mit Angabe von Jahr, Monat und Tag der Niederschrift. Der Testator hat das Testament zu unterschreiben. Bei diesem Testament haben weder Zeugen mitzuwirken noch muss die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden.

Öffentliches Testament (Art. 499 ff. ZGB)
Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson (im Kanton Zürich vom Notar) unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen errichtet. Dieser Form bedienen sich insbesondere Personen, die nicht mehr in der Lage sind, selber zu schreiben oder zu lesen. Die Bestätigung der Urteilsfähigkeit in der Urkunde ist ein Vorteil gegenüber dem eigenhändigen Testament.

Mündliches Testament (Art. 506 ff. ZGB)
Diese spezielle Form der letztwilligen Verfügung kommt nur dort in Frage, wo der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Unfall, Krieg usw. nicht mehr in der Lage ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten. Der Erblasser hat seinen letzten Willen zwei unabhängigen Zeugen mitzuteilen, welche das Testament sofort beim nächstgelegenen Gericht (im Kanton Zürich:
Bezirksgericht) zu Protokoll erklären. Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten, verliert das mündliche Testament nach 14 Tagen seine Gültigkeit. Weil überdies Testamente nur gültig sind, wenn sie in urteilsfähigem Zustand verfasst wurden (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), sind insbesondere die Spitaltestamente ausserordentlich heikel. Es ist in jedem Fall besser, eine Notarin oder einen Notar herbeizurufen, als es auf ein Nottestament ankommen zu lassen.

Regelung abändern

Kann ich die gesetzliche erbrechtliche Regelung abändern?

Entspricht die gesetzliche Regelung nicht Ihren Vorstellungen und Bedürfnissen, können Sie die Erbfolge für Ihren Nachlass in den vom Gesetzgeber vorgegebenen Schranken selbst ändern (Art. 470 ZGB). Der Erbteil, über den nicht verfügt wurde, fällt an die gesetzlichen Erben (Art. 481 Abs. 2 ZGB). Unter dem Begriff Verfügung von Todes wegen versteht man einerseits das Testament (auch letztwillige Verfügung genannt) und anderseits den Erbvertrag.

 Quelle: http://www.notariate.zh.ch/not_erb_tes.php

Erbrecht

Das Erbrecht regelt wie der Nachlass zwischen den Erben aufgeteilt wird.

Gesetzliche Erben sind: Blutsverwandte und Adoptivkinder, der überlebende Ehepartner, der Staat.

Der überlebende Ehepartner erbt immer. Der Staat erbt wenn keine andere Erben mehr vorhanden sind.

Das Erbrecht unterscheidet drei Hauptstämme (Parentelen):

1. Der Stamm des Erblassers
2. Der Stamm der Eltern
3. Der Stamm der Grosseltern

Es gelten folgende Regeln:

a) es wird nur innerhalb eines Stammes vererbt, bestehen im Stamm 1 keine Erben mehr folgt Stamm 2 dann 3. Beispiel: Der Erblasser hinterlässt nur seinen Vater und seine Grossmutter > der Vater erbt alles.

b) ist ein Erbe vorverstorben, erhalten seine Nachkommen seinen Anteil. Beispiel: der Erblasser hat zwei Kinder, das eine ist bereits verstorben und hinterliess zwei Töchter > das überlebende Kind erhält 1/2 die beiden Töchter des verstorbenen Kindes erhalten je 1/4

c) hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so erhält seine Vater- und Mutterseite je die Hälfte der Erbschaft.

d) die Grosseltern der väterlichen und mütterlichen Seite erben auf jeder Seite die Hälfte der Erbschaft.

Unter Berücksichtigung obiger Regeln und der nachstehenden Aufstellung sollten Sie in der Lage sein die gesetzliche Erbfolge in den meisten Fällen zu erkennen.

In nachstehender Auflistung sehen Sie jeweils in der ersten Reihe wie der Nachlass aufgeteilt wird wenn der Erblasser keine Verfügungen veranlasst hat. In der zweiten Reihe sehen Sie zuerst die einzuhaltenden Pflichtteile und in orange/braun die frei verfügbare Quote, welche Sie mittels Testament jemandem zuteilen können.

Pflichtteile sind nur für den Ehepartner, die Nachkommen und die Eltern vorgesehen.

Nutzniessung heisst, dass der überlebende Ehepartner Vermögen nutzen darf. Er behält das Nutzniessungsvermögen in seinem Besitz und hat Anrecht auf Zinsen, Mieterträgen oder das Selbstbewohnen eines Hauses. Der Nutzniesser bezahlt für das von ihm genutzte Vermögen die Einkommens- und Vermögenssteuer. Gemäss ZGB 473 kann der Erblasser dem überlebenden Ehepartner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil 1/4 des Nachlasses.

Adoptivkinder sind eigenen Nachkommen in erbrechtlicher Beziehung gleichgestellt. Ein Adoptivkind verliert jedoch das Erbrecht gegenüber seinen leiblichen Eltern.

Beim ausserehelichen Kind besteht gegenüber der Mutter automatisch das Kindesverhältnis, gegenüber dem Vater muss es durch einen Rechtsakt begründet werden, entweder durch freiwillige Anerkennung oder durch ein Vaterschaftsurteil.

Konkubinatspartner haben keinen gesetzlichen Erbanspruch, sie können im Rahmen der frei verfügbaren Quote begünstigt werden. Ebenso kann mit Testament oder Erbvertrag der überlebende Ehepartner begünstigt werden indem ihm die frei verfügbare Quote zugewandt wird.

Aus unserem Beispiel hat Ehegatte B aus Güterrecht Anspruch auf sein Eigengut (CHF 440’000) und 1/2 des gesamten Vorschlages (CHF 95’000) total CHF 535’000
An die Erben (inklusive Ehegatte B) fallen der Nachlass des Ehegatten A von CHF 330’000 (CHF 250’000 Eigengut und CHF 95’000 Vorschlag minus CHF 15’000 Todesfallkosten), dieser Betrag ist massgebend für die Pflichtteilberechnung. Der Nettonachlass beträgt CHF 250’000.- minus CHF 15’000 Todesfallkosten = CHF 235’000.

Pflichtteil der Kinder: 3/8 von CHF 330’000 = CHF 123’750
Pflichtteil des Ehegatten: 2/8 von CHF 330’000 = CHF 82’500

In der Annahme diese Ehegatten haben gemeinsame Nachkommen erhält Ehegatte B folglich:

ohne Erbvertrag und Testament: CHF 535’000 und CHF 165’000 (1/2 des Nachlasses) = CHF 700’000

Ehevertrag mit Vorschlagszuweisung gemäss ZGB 216 : CHF 535’000 und CHF 95’000 (Vorschlag Ehegatte A) und CHF 111’250 (CHF 235’000 minus Pflichtteil Kinder CHF 123’750 da dieser Betrag grösser als CHF 235’000/2 = CHF 117’500) minus Todesfallkosten CHF 7’500 = CHF 733’750

Ehevertrag und Testament, mit Vorschlagszuweisung und Meistbegünstigung (5/8): CHF 535’000 und CHF 95’000 und CHF 111’250 minus Todesfallkosten CHF 7’500 = CHF 733’750

Testament mit Meistbegünstigung (5/8): CHF 535’000 und 206’250 minus Todesfallkosten CHF 7’500 = CHF 733’750

In diesem Beispiel bringt die Vorschlagszuweisung keinen Vorteil für den Ehegatten B, weshalb es genügt ein Testament mit Meistbegünstigung zu verfassen, dies ist die billigste und flexibelste Variante.

Mustertestament

Ein eigenhändiges Testament (einer Person ohne pflichtteilsgeschützte Erben), das von Hand niederzuschreiben wäre, und welches Erbeneinsetzungen, eine Ersatzverfügung, Vermächtnisse, eine Teilungsbestimmung und eine Willensvollstreckereinsetzung enthält, könnte wie folgt aussehen:

Mustertestament

SRK Testament

( Quelle: http://www.notariate.zh.ch/not_erb_tes_mus.php)

Ich, der unterzeichnete Hans Muster, geb. 01.04.1935, von Zürich, wohnhaft Bahnhofstrasse 100, 8001 Zürich, verfüge letztwillig folgendes:

Alle meine bisherigen letztwilligen Verfügungen hebe ich hiermit vollständig auf.
Ich setze die folgenden Personen als Erben meines Nachlasses ein:
a) Mein Patenkind, Peter Sommer, geb. 30.12.1969, von Winterthur, wohnhaft Zürichstr. 10, 8400 Winterthur,
b) Meine Nichte Susanne Beispiel-Muster, geb. 12.07.1968, von Uster, wohnhaft Pfannenstielstrasse 50, 8610 Uster,
je zu gleichen Teilen.
Sollte Susanne Beispiel-Muster vor mir verstorben sein, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle, in allen Graden nach Stämmen. Sollte sie ohne Hinterlassung von Nachkommen vorverstorben sein, tritt ihr Ehemann Rudolf Beispiel an ihre Stelle.
Aus meinem Nachlass sind folgende Vemächtnisse auszurichten:
a) An meinen Wanderkameraden Walter Müller, Tannenweg 1, 8636 Wald:
Meinen Wanderstock “Alpin”
b) An die Gemeinnützige Muster-Institution, Bahnhofstr. 2, 8088 Zürich: Fr. 10’000.— (Franken zehntausend).
Meine Nichte Susanne Beispiel-Muster bzw. die Ersatzerben sind berechtigt, meine Markensammlung auf Anrechnung an ihren Erbanteil zu Alleineigentum zu übernehmen.
Als Willensvollstreckerin ernenne ich Emma Meier, geb. 1.1.1961, Niederdorfstrasse 1, 8001 Zürich. Sollte Emma Meier verstorben sein, oder das Amt ablehen, ernenne ich die XY Bank, Zürich.
(Tag, Monat, Jahr)

Hans Muster
(Unterschrift)