Grundzüge des Eherechtes

Nachstehend zeigen wir ihnen die Grundzüge des Eherechtes und des Erbrechtes auf. Dies ist lediglich eine kleine Uebersicht um Sie für dieses Thema zu sensibilisieren. Weitere Informationen erhalten Sie auf den verschiedenen Links und Buchempfehlungen welche wir zur Verfügung stellen. Lassen Sie sich für die Regelung ihrer persönlichen Erbfolge durch die zuständigen Behörden beraten.

Mit dem Tod einer Person treten von Gesetzes wegen Erben an die Stelle des Erblassers um seine bisherige Rechtsstellung einzunehmen. Rechte und Pflichten sowie Schulden und Vermögen gehen auf die Erben über. Diese können grundsätzlich nur gemeinsam darüber verfügen und bilden zusammen die Erbengemeinschaft. Die gesetzliche Erbfolge ist im ZGB geregelt. Für Verheiratete erfolgt vor der Erbteilung die güterrechtliche Ausscheidung. Für unverheiratete Paare kennt das geltende Recht keine gesetzliche Erbfolgeregelung.

Eherecht

Das eheliche Güterrecht regelt nach Güterstand und Ehevertrag wem die
Vermögenswerte während der Ehe und bei Auflösung (Scheidung oder Tod) gehören.
Mit der Heirat untersteht das Paar dem ordentlichen Güterstand, dies ist nach
geltendem Recht die Errungenschaftsbeteiligung, nach altem Recht die Güterverbindung. Die Güterverbindung gilt für Ehen die vor dem 1.1.1988 geschlossen wurden und einen entsprechende Regelung im Ehevertrag
haben oder die 1988 die Beibehaltung des altrechtlichen Güterstandes erklärten.

Bei der Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung durch Scheidung oder Tod oder Begründung eines anderen Güterstandes werden die Eigengüter und die Errungenschaft eines jeden Ehegatten ausgeschieden. Dazu erfolgen gewisse Korrekturen wie z.B. Ersatzforderungen ferner werden allfällige Schulden abgezogen.

Das nach obigen Korrekturen verbleibende Errungenschaftsvermögen wird der Vorschlag genannt, ist er negativ wird er Rückschlag genannt, ein Rückschlag wird mit null verrechnet.

Nachstehend ein Beispiel einer güterrechtlichen Ausscheidung im Falle der Errungenschaftsbeteiligung.

Wurde nichts anderes durch Testament oder Ehevertrag vereinbart setzt sich der Nachlass aus dem Eigengut der verstorbenen Person sowie der Hälfte des gesamten Vorschlages beider Ehegatten zusammen.

 

 
  Ehegatte A Ehegatte B  
    Eigengut Errungen-
schaft
Eigengut Errungen-
schaft
 
 
  Barmittel
0
20’000
0
0
 
  Konti
0
30’000
0
20’000
 
  Wertschriften/LV
0
0
200’000
0
 
  Liegenschaften
780’000
0
0
0
 
  Mobiliar
0
0
50’000
0
 
  Wertgegenstände
20’000
0
0
0
 
  Bilder
10’000
0
0
40’000
 
   
.
.
.
.
 
  Miteigentumsanteile
0
0
0
0
 
  Mehrwertanteile
-260’000
0
130’000
0
 
  Hinzurechnungen
0
10’000
0
0
 
  Ersatzforderungen
0
130’000
0
0
 
  Darlehen an Ehegatte
0
0
60’000
0
 
             
   
.
.
.
.
 
  Total Aktiven
550’000
190’000
440’000
60’000
 
             
  Kleinkredite
0
0
0
0
 
  Darlehen
0
60’000
0
0
 
  Hypotheken
300’000
0
0
0
 
  sonstige Schulden
0
0
0
0
 
   
.
.
.
.
 
  Total Passiven
300’000
60’000
0
0
 
             
  Total (Aktiven-Passiven)
250’000
130’000
440’000
60’000
 
             
  Vorschlag  
130’000
 
60’000
 
             
  im Todesfall von A wird nun der Nachlass bestimmt und gemäss Erbrecht aufgeteilt.  
             
  1/2 Vorschlag Ehegatte A  
65’000
     
  1/2 Vorschlag Ehegatte B  
30’000
     
  Eigengut  
250’000
     
  Todesfallkosten  
-15’000
     
             
  Nachlass  
330’000